Satzung des Deutschen Verbandes für Angewandte Geographie e.V. (DVAG) vom 28.09.2019
I. ALLGEMEINES
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
II. MITGLIEDER
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Entstehung und Ende der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Mitgliedsbeitrag
III. ORGANE DES VEREINS
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
§ 12 Aufgaben des Vorstands
§ 13 Beschlussfassung des Vorstands
IV. SONSTIGES
§ 14 DVAG-Foren
§ 15 DVAG-Arbeitskreise
§ 16 Bekanntmachungen
§ 17 Auflösung des Vereins
I. ALLGEMEINES
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Deutscher Verband für Angewandte Geographie e.V.“. Die Abkürzung lautet „DVAG“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Angewandten Geographie. Die Anliegen der Angewandten Geographie stehen dabei im Vordergrund. Solche Anliegen sind insbesondere:
1. die Förderung anwendungsorientierter geographischer Forschung für das öffentliche Wohl;
2. die Öffentlichkeitsarbeit für die Anwendung geographischer Forschungsergebnisse und Methoden in der Praxis;
3. die Beratung und Information der Öffentlichkeit in Fragen der Angewandten Geographie;
4. die Information der Öffentlichkeit über die Berufsfelder und das Berufsbild der geographischen Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen;
5. die Förderung einer praxisnahen Ausbildung der Studierenden der Geographie an wissenschaftlichen Hochschulen;
6. die Vertretung der Belange der Angewandten Geographie im In- und Ausland sowie die Zusammenarbeit mit ausländischen Verbänden der Angewandten Geographie und den entsprechenden internationalen Gremien.
(2) Der Vereinszweck soll erreicht werden durch
1. die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zu wissenschaftlichen Fragestellungen und zu aktuellen
Forschungsergebnissen der Angewandten Geographie;
2. die Herausgabe von Schriftenreihen sowie einer Zeitschrift für Angewandte Geographie;
3. die Bildung von DVAG-Foren zur Beschäftigung mit besonderen regionalen Fragestellungen gemäß § 14;
4. die Bildung von DVAG-Arbeitskreisen zur Wahrnehmung besonderer fachlicher Interessen gemäß § 15;
5. die Präsenz bzw. Mitgliedschaft des Vereins in übergeordneten Verbänden und Gremien der deutschen und internationalen geographischen Organisationen;
6. die Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und privaten Institutionen bei Fragen der Angewandten Geographie.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist unabhängig und parteipolitisch neutral. Er vertritt keine wirtschaftlichen Interessen.
II. MITGLIEDER
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer bereit ist, die Anliegen der Angewandten Geographie gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 zu fördern. Mitglieder können natürliche Personen werden, Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(3) Personen, die sich in besonderer Weise um die Angewandte Geographie verdient gemacht haben, können auf Antrag durch einzelne Mitglieder vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben
die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags und der Gebührenzahlung für Veranstaltungen des Vereins befreit; Druckschriften des Vereins beziehen sie kostenfrei.
§ 4 Entstehung und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme ist schriftlich oder per E‑Mail zu beantragen. Mit Eingang des Aufnahmeantrags beim Verein gilt die Mitgliedschaft unter Beachtung des § 3 Abs. 1 als vorläufig entstanden. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die endgültige Aufnahme ab, hat der/die Antragsteller/in das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung. Diese entscheidet abschließend. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die vorläufige Mitgliedschaft nach Satz 2.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Austritt,
2. durch Ausschluss,
3. durch Tod.
(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahrs.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Umfang gegen die Zwecke oder die Satzung des Vereins verstößt oder wenn es seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein, insbesondere der Zahlung des Mitgliedsbeitrags trotz Mahnung nicht nachkommt. Das Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder wählen den Vorstand. Sie haben das Recht, den Vorstand während der laufenden Amtszeit abzuberufen. Näheres regelt die Wahlordnung, die der Satzung als Anlage beigefügt ist.
(2) Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitglieder haben das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten. Über Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung ist auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu beschließen. Über Anträge von Mitgliedern an den Vorstand ist möglichst auf der nächsten Sitzung des Vorstands
zu entscheiden.
(4) Die Mitglieder haben das Recht, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Kapazitäten, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Wird für einzelne Veranstaltungen eine Gebühr erhoben, so erhalten die Mitglieder hierbei eine Vergünstigung.
(5) Die Mitglieder beziehen die Zeitschrift des Vereins kostenfrei. Beim Bezug anderer vom Verein herausgegebenen Druckschriften erhalten sie eine Vergünstigung.
(6) Die Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten Service- und Beratungsleistungen durch den Verein in Anspruch zu nehmen.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet,
1. die Anliegen der Angewandten Geographie, insbesondere die beruflichen und fachlichen Ziele des Vereins zu fördern,
2. die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins anzuerkennen,
3. den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten,
4. die durch ihr schuldhaftes Verhalten dem Verein entstehenden Kosten zu tragen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird am 1. Januar des Geschäftsjahrs fällig.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist auch dann zu entrichten, wenn das Mitglied während des Geschäftsjahrs eintritt, austritt oder ausgeschlossen wird. Erfolgt der Eintritt in der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres, so wird der Beitrag auf Antrag entsprechend gekürzt. Wird der Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht entrichtet, so kann das Mitglied auf Beschluss des Vorstands vom Bezug der Druckschriften des Vereins und von der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins ausgeschlossen werden.
(3) Im Einzelfall und auf begründeten Antrag des Mitglieds kann der Vorstand einen Nachlass beim Mitgliedsbeitrag gewähren.
III. ORGANE DES VEREINS
§ 7 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins können nach Bedarf Ausschüsse und Vorstandsbeauftragte eingesetzt werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird durch die/den Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n, einberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen hierzu schriftlich mit gesonderter Post oder mit gesonderter E‑Mail einzuladen. Es gilt das Datum des Poststempels.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird wenigstens alle zwei Jahre einberufen. Sie soll anlässlich des Deutschen Kongresses für Geographie oder anlässlich einer Jahrestagung des Vereins stattfinden.
(3) Auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
1. die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstands;
2. die Entlastung des Vorstands am Ende seiner Amtszeit bzw. die Entlastung einzelner Mitglieder des Vorstands bei deren Ausscheiden aus dem Vorstand;
3. die Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen aus dem Kreis der nicht dem Vorstand angehörigen Mitglieder;
4. die Wahl dreier Mitglieder des Wahlausschusses aus dem Kreis der Mitglieder;
5. die Beschlussfassung über Anträge auf Änderung der Satzung und der Wahlordnung, auf Änderung des Vereinszwecks und auf Auflösung des Vereins;
6. die Festlegung des Mitgliedsbeitrags gemäß § 6;
7. die Entscheidung über Berufungen von Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 1 und 4;
8. die Beschlussfassung über sonstige Anträge von Mitgliedern und Vorstand.
(2) Die Rechnungsprüfer/innen prüfen vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Vereinskasse und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung. Erst danach kann dem Vorstand Entlastung erteilt werden. Scheidet ein/e Rechnungsprüfer/in vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
aus, ohne dass die Kasse geprüft wurde, so bestimmt der Wahlausschuss rechtzeitig eine/n Nachrücker/in.
(3) Der Wahlausschuss führt die Wahl des Vorstands gemäß der Wahlordnung durch. Scheidet mehr als ein Mitglied des Wahlausschusses vor der nächsten Wahl des Vorstands aus, so bestimmt der Vorstand rechtzeitig Nachrücker/innen.
(4) Die Mitgliederversammlung hat das Recht, Anträge an den Vorstand zu stellen.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch die/den Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n, bei der Verhinderung beider durch ein von der/m Vorsitzenden zu bestimmendes weiteres Mitglied des Vorstands geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.
(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Beschlüsse zur Satzungsänderung, zur Änderung der Wahlordnung oder zur Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Lehnt die Mitgliederversammlung einen Antrag des Vorstands ab, so hat er das Recht, diesen Antrag durch den Wahlausschuss als Mitgliederbefragung nochmals allen Mitgliedern vorlegen zu lassen. Erzielt der Antrag dabei die gemäß Abs. 3 erforderliche Mehrheit, so gilt damit der Antrag als angenommen. Näheres regelt die Wahlordnung.
(5) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung angegeben war.
(6) Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Die Wahl der Rechnungsprüfer/innen und der Mitglieder des Wahlausschusses erfolgt in offener Abstimmung oder durch Zuruf.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss die gefassten Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten und ist von der/m Leiter/in der Mitgliederversammlung und der/m Verfasser/in der Niederschrift zu unterzeichnen.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/m Vorsitzenden, der/m stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu sieben, mindestens jedoch drei, weiteren Mitgliedern des Vorstands. Er wird von den Mitgliedern gemäß § 9 Abs. 3 gewählt. Die Amtszeit des Vorstands beginnt mit der Wahl und beträgt zwei Jahre. Sie endet jedoch mit der Wahl eines neuen Vorstands.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten. Jede/r ist alleine vertretungsberechtigt.
(3) Mitglied des Vorstands kann nur werden, wer zum Zeitpunkt ihrer/seiner Wahl oder Bestellung seit sechs Monaten ununterbrochen Mitglied des Vereins ist. Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende müssen einen Hochschulabschluss im Fach Geographie besitzen. Von den weiteren Mitgliedern des Vorstands muss mindestens
die Hälfte einen Hochschulabschluss im Fach Geographie besitzen.
(4) Beim Ausscheiden der/s Vorsitzenden während der laufenden Amtszeit rückt die/der stellvertretende Vorsitzende nach. Beim Ausscheiden der/s stellvertretenden Vorsitzenden bestellt der Vorstand aus den Reihen der weiteren Mitglieder des Vorstands eine/n Nachrücker/in. Beim Ausscheiden eines weiteren Mitglieds des Vorstands kann der Vorstand aus den Reihen der Mitglieder eine/n Nachrücker/in bestellen.
(5) Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes haben in Bezug auf Handlungen, die sie im Rahmen ihrer Geschäftsführung vornehmen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches zu vertreten.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht gemäß dieser Satzung in eine andere Zuständigkeit fallen. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens
und die Ausführung der Beschlüsse der Organe des Vereins. Nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Vorstand mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
(2) Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft des Vereins in anderen Vereinen oder Verbänden.
(3) Der Vorstand entscheidet unbeschadet des § 4 Abs. 1 und 4 über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und über die Ernennung von Ehrenmitgliedern. Der Vorstand entscheidet im Falle des § 6 Abs. 2 Satz 2.
(4) Der Vorstand entscheidet über Anträge der Mitgliederversammlung gemäß § 9 Abs. 4 und von einzelnen Mitgliedern gemäß § 5 Abs. 3.
(5) Der Vorstand entscheidet über Anträge der Mitglieder auf Nachlass beim Mitgliedsbeitrag gemäß § 6 Abs. 3.
(6) Der Vorstand hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen; er hat das Recht, ein Verfahren gemäß § 10 Abs. 4 zu veranlassen.
(7) Der Vorstand entscheidet über die Einsetzung von Ausschüssen und Vorstandsbeauftragten gemäß § 7 Abs. 2 und kann Richtlinien für deren Arbeit beschließen.
(8) Der Vorstand kann Richtlinien für die Arbeit der DVAG-Foren gemäß § 14 und der DVAG-Arbeitskreise gemäß
§ 15 beschließen.
§ 13 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Die Sitzungen des Vorstands werden durch die/den Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n, einberufen und geleitet.
(2) Die Mitglieder des Vorstands sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich oder per E‑Mail zu den Sitzungen des Vorstands einzuladen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Einladung zur Sitzung satzungsgemäß erfolgt ist und mindestens vier Mitglieder des Vorstands, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
(4) Die Beschlüsse des Vorstands werden, außer im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 3, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Sitzungsleiter/in. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung angegeben war.
(5) Über die Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss die gefassten Beschlüsse enthalten und ist von der/m Sitzungsleiter/in und der/m Verfasser/in der Niederschrift zu unterzeichnen.
(6) Im Einzelfall kann die/der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E‑Mail erfolgt. Es gelten dabei, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung.
IV. SONSTIGES
§ 14 DVAG-Foren
(1) Zur Förderung des Zwecks des Vereins können sich die Mitglieder gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 in DVAG-Foren zusammenschließen.
(2) Die Mitglieder eines DVAG-Forums bestellen aus ihrer Mitte eine/n oder mehrere Sprecher/innen.
(3) Die DVAG-Foren befinden im Rahmen des § 12 Abs. 8 selbständig über die von ihnen gemäß § 2 wahrzunehmenden Aufgaben sowie über den organisatorischen Rahmen ihrer Tätigkeit. Sie informieren den Vorstand fortlaufend über die Ergebnisse ihrer Arbeit.
(4) Die DVAG-Foren erhalten vom Vorstand im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Durchführung ihrer Aufgaben finanzielle Zuwendungen und organisatorische Unterstützung. Über die Verwendung der finanziellen Zuwendungen haben die DVAG-Foren dem Vorstand Rechenschaft abzulegen.
§ 15 DVAG-Arbeitskreise
(1) Zur Förderung des Zwecks des Vereins können sich die Mitglieder gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 in DVAG-Arbeitskreisen zusammenschließen.
(2) § 14 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
§ 16 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Rundschreiben an die Mitglieder, per E‑Mail oder durch Mitteilung in der Zeitschrift des Vereins.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, besonders
für die Förderung angewandt-geographischer Forschungsvorhaben, zu verwenden hat.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei seinem Erlöschen fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung angewandt-geographischer Forschungsvorhaben zu verwenden hat.
Wahlordnung des Deutschen Verbandes für Angewandte Geographie e.V. (DVAG) vom 28.09.2019
§ 1 Aufgaben der Wahlordnung
§ 2 Wahlausschuss
§ 3 Wahltermin
§ 4 Art der Wahl
§ 5 Wahlaufruf
§ 6 Wahlausschreiben
§ 7 Wahldurchführung
§ 8 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 9 Abberufung des Vorstands
§ 10 Rücktritt von Mitgliedern des Vorstands
§ 11 Mitgliederbefragung
§ 1 Aufgaben der Wahlordnung
(1) Die Wahlordnung regelt die Wahl des Vorstands gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung.
(2) Die Wahlordnung regelt die Abberufung des Vorstands während der laufenden Amtszeit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzung.
(3) Die Wahlordnung regelt das Verfahren gemäß § 10 Abs. 4 der Satzung.
§ 2 Wahlausschuss
(1) Der Wahlausschuss führt die Wahl des Vorstands gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 durch. Er wird im Falle des § 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzung tätig. Der Wahlausschuss überwacht das Nachrücken von Mitgliedern des Vorstands gemäß § 11 Abs. 4 der Satzung in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung. Der Wahlausschuss wird im Falle des § 10 Abs. 1 tätig.
(2) Die Mitglieder des Wahlausschusses werden unbeschadet des § 9 Abs. 3 Satz 2 der Satzung durch die Mitgliederversammlung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung und § 10 Abs. 6 Satz 2 der Satzung gewählt.
(3) Die Mitglieder des Wahlausschusses wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n.
(4) Der Wahlausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende des Wahlausschusses.
(5) Die/der Vorsitzende des Wahlausschusses darf nicht für den Vorstand kandidieren.
(6) Der Wahlausschuss ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 3 Wahltermin
(1) Als Wahltermin gilt der Stichtag gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1. Im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt als Wahltermin der Termin der persönlichen Stimmabgabe; dieser muss dann eine Woche nach dem Stichtag gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 liegen.
(2) Der Wahlausschuss legt in Absprache mit dem Vorstand den Wahltermin fest.
(3) Die Wahl hat innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor bzw. nach Ablauf von zwei Jahren nach der Wahl des amtierenden Vorstands zu erfolgen.
§ 4 Art der Wahl
(1) Die Wahl wird als Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen durchgeführt. Den Mitgliedern soll auch die Gelegenheit zur persönlichen Stimmabgabe anlässlich einer Mitgliederversammlung gegeben werden.
(2) Im Falle des Abs. 1 Satz 2 ist den kandidierenden Personen vor der Stimmabgabe die Gelegenheit zu geben, sich persönlich vorzustellen.
(3) Mitglieder, die innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen vor dem Wahltermin gemäß § 3 in den Verein eingetreten sind, können nur gemäß Abs. 1 Satz 2 wählen.
§ 5 Wahlaufruf
(1) Der Wahlausschuss ruft die Mitglieder bis spätestens zwölf Wochen vor dem Wahltermin durch Rundschreiben, per E‑Mail oder in der Zeitschrift des Vereins auf, dem Wahlausschuss Wahlvorschläge zu unterbreiten. Dabei ist den Mitgliedern eine Frist von mindestens zwei Wochen zu gewähren. Im Wahlaufruf ist das Wahlverfahren nebst den entsprechenden Fristen zu erläutern.
(2) Der Wahlausschuss prüft die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Mitglieder und bittet sie um Zustimmung zu einer Kandidatur sowie um einen kurzen Vorstellungstext als Information für die Mitglieder. Die für die Positionen der/s Vorsitzenden oder der/s stellvertretenden Vorsitzenden kandidierenden Personen können auch für die Position eines weiteren Mitglieds des Vorstands kandidieren.
(3) Im Wahlaufruf muss die Frist gemäß § 6 Abs. 1 und der Wahltermin gemäß § 3 Abs. 1 sowie gegebenenfalls der Ort der persönlichen Stimmabgabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 mitgeteilt werden.
(4) Werden für die Positionen der/s Vorsitzenden oder der/s stellvertretenden Vorsitzenden keine bzw. für die Positionen der weiteren Mitglieder des Vorstands weniger als drei Personen vorgeschlagen, so ist der Wahlaufruf wiederholen.
Die Fristen nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gelten in diesem Falle nicht.
§ 6 Wahlausschreiben
(1) Der Wahlausschuss erstellt ein Wahlausschreiben und stellt dieses mit gesonderter Post oder mit gesonderter E‑Mail, im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 2 möglichst gemeinsam mit der Einladung zur Mitgliederversammlung gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung, spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin den Mitgliedern zu. Es gilt das Datum des Poststempels.
(2) Das Wahlausschreiben umfasst den Stimmzettel und die Vorstellungstexte gemäß § 5 Abs. 2. § 5 Abs. 1 Satz 3 und § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Ergibt sich aus den Wahlvorschlägen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 die Möglichkeit, dass durch das Wahlergebnis gegen die Bedingung des § 11 Abs. 3 Satz 3 der Satzung verstoßen werden könnte, so ist der Wahlaufruf zu wiederholen, falls durch weitere Wahlvorschläge dieser Mangel zu beheben ist; die Fristen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 gelten in diesem Falle nicht. Anderenfalls ist das Wahlverfahren entsprechend zu modifizieren.
§ 7 Wahldurchführung
(1) Im Falle der Briefwahl ist der Stimmzettel bis spätestens zu einem im Wahlausschreiben anzugebenden Stichtag per Briefpost an die/den Vorsitzende/n des Wahlausschusses zu senden. Es gilt das Datum des Poststempels.
Dabei muss die/der Wähler/in Namen, Vornamen und Anschrift angeben. Das Mitglied kann aus Gründen des Datenschutzes den Stimmzettel in einem gesonderten, verschlossenen Briefumschlag an den Wahlausschuss senden.
(2) Der Wahlausschuss hat bei Eingang der Stimmzettel der Briefwähler/innen anhand einer aktuellen Mitgliederliste deren Wahlberechtigung festzustellen und ein Verzeichnis der Briefwähler/innen anzulegen.
(3) Im Falle der persönlichen Stimmabgabe anlässlich einer Mitgliederversammlung hat die/der Wähler/in den mit dem Wahlausschreiben verschickten Stimmzettel zu verwenden. Ausnahmsweise kann der Wahlausschuss einen neuen Stimmzettel aushändigen. Dabei ist die Wahlberechtigung festzustellen und das Verzeichnis der Briefwähler/innen zu prüfen, um eine doppelte Stimmabgabe auszuschließen.
(4) Der Wahlausschuss hat das Recht, Wahlhelfer/innen zu bestimmen.
(5) Der Wahlausschuss hat bei der Auszählung der Stimmen das Wahlgeheimnis so weit wie möglich zu wahren.
(6) Der Wahlausschuss entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen.
§ 8 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Für die Positionen der/s Vorsitzenden und der/s stellvertretenden Vorsitzenden ist die/der Kandidat/in gewählt, die/der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Haben die für eine dieser Positionen kandidierenden Personen mit der höchsten Stimmenanzahl die gleiche Stimmenanzahl erzielt, so entscheidet das Los.
(2) Tritt für die Positionen der/s Vorsitzenden und der/s stellvertretenden Vorsitzenden nur ein/e Kandidat/in an, so ist im Stimmzettel die Gelegenheit zu geben, mit „ja“ oder „nein“ zu stimmen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Treten für die Positionen der weiteren Mitglieder des Vorstands mehr als sieben Personen an, so sind die sieben Personen gewählt, die die höchsten Stimmenanzahlen erreichen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Treten für die Positionen der weiteren Mitglieder des Vorstands sieben oder weniger Personen an, so ist im Stimmzettel die Gelegenheit zu geben, mit „ja“ oder „nein“ zu stimmen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Tritt eine Person gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 für zwei Vorstandspositionen an, so kann diese auf dem Stimmzettel nur einmal angekreuzt werden. Wird diese Person zur/m Vorsitzenden bzw. zur/m stellvertretenden Vorsitzenden gewählt, so verfallen alle weiteren für diese Person abgegebenen Stimmen. Wird diese Person nicht zur/m Vorsitzenden
bzw. zur/m stellvertretenden Vorsitzenden gewählt, so sind alle für diese Person abgegebenen Stimmen zu addieren. Mit dieser Summe der Stimmen wird entsprechend Abs. 3 und 4 verfahren.
(6) Der Wahlausschuss hat das Wahlergebnis festzustellen und sich zu vergewissern, dass die gewählten Personen die Wahl annehmen. Er hat eine Wahlniederschrift anzufertigen. Diese ist von der/m Vorsitzenden des Wahlausschusses zu unterschreiben.
(7) Im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt das Wahlergebnis erst nach dem Ende der Mitgliederversammlung als festgestellt.
§ 9 Abberufung des Vorstands
(1) Wenn binnen eines Monats mehr als die Hälfte der Mitglieder bei der/m Vorsitzenden des Wahlausschusses schriftlich die Abberufung des Vorstands beantragen, hat dieser umgehend Neuwahlen einzuleiten.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die letzte Wahl mehr als 21 Monate zurückliegt.
§ 10 Rücktritt von Mitgliedern des Vorstands
(1) Sinkt die Zahl der Mitglieder des Vorstands durch Rücktritte auf weniger als vier gewählte Mitglieder ab, so hat der Wahlausschuss umgehend Neuwahlen einzuleiten.
(2) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 11 Mitgliederbefragung
(1) Wendet sich der Vorstand wegen der Durchführung einer Mitgliederbefragung gemäß § 10 Abs. 4 der Satzung an den Wahlausschuss, so hat der Wahlausschuss dieses Anliegen vorab auf seine Satzungsmäßigkeit hin zu überprüfen. Allfällige Bedenken hinsichtlich der Satzungsmäßigkeit hat der Wahlausschuss umgehend mit dem Vorstand zu erörtern, um zu einer den Interessen des Vereins angemessenen Lösung zu kommen.
(2) Liegen die Gründe des § 10 Abs. 4 der Satzung vor, so hat der Wahlausschuss den durch die Mitgliederversammlung abgelehnten Antrag des Vorstands den Mitgliedern im Wortlaut umgehend mit gesonderter Post oder mit gesonderter E‑Mail vorzulegen. Der Wahlausschuss hat sämtliche notwendigen Informationen beizufügen.
(3) Den Mitgliedern ist zur Entscheidungsfindung eine Frist von wenigstens zwei Wochen ab Eingang zu gewähren.
(4) Der Wahlausschuss stellt nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 3 unter Beachtung der vorgeschriebenen Mehrheit gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung umgehend das Ergebnis der Mitgliederbefragung fest und informiert den Vorstand und die Mitglieder.