Deutscher Verband für Angewandte Geographie e.V.

Satzung

Sat­zung des Deut­schen Ver­ban­des für Ange­wand­te Geo­gra­phie e.V. (DVAG) vom 28.09.2019

I. ALLGEMEINES
§ 1 Name und Sitz des Ver­eins, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
II. MITGLIEDER
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Ent­ste­hung und Ende der Mitgliedschaft
§ 5 Rech­te und Pflich­ten der Mitglieder
§ 6 Mitgliedsbeitrag
III. ORGANE DES VEREINS
§ 7 Orga­ne des Vereins
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Auf­ga­ben der Mitgliederversammlung
§ 10 Beschluss­fas­sung der Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
§ 12 Auf­ga­ben des Vorstands
§ 13 Beschluss­fas­sung des Vorstands
IV. SONSTIGES
§ 14 DVAG-Foren
§ 15 DVAG-Arbeitskreise
§ 16 Bekanntmachungen
§ 17 Auf­lö­sung des Vereins


I. ALLGEMEINES

§ 1 Name und Sitz des Ver­eins, Geschäftsjahr
(1) Der Ver­ein führt den Namen „Deut­scher Ver­band für Ange­wand­te Geo­gra­phie e.V.“. Die Abkür­zung lau­tet „DVAG“.
(2) Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in Köln und ist in das Ver­eins­re­gis­ter eingetragen.
(3) Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung von Wis­sen­schaft und For­schung auf dem Gebiet der Ange­wand­ten Geo­gra­phie. Die Anlie­gen der Ange­wand­ten Geo­gra­phie ste­hen dabei im Vor­der­grund. Sol­che Anlie­gen sind insbesondere:
1. die För­de­rung anwen­dungs­ori­en­tier­ter geo­gra­phi­scher For­schung für das öffent­li­che Wohl;
2. die Öffent­lich­keits­ar­beit für die Anwen­dung geo­gra­phi­scher For­schungs­er­geb­nis­se und Metho­den in der Praxis;
3. die Bera­tung und Infor­ma­ti­on der Öffent­lich­keit in Fra­gen der Ange­wand­ten Geographie;
4. die Infor­ma­ti­on der Öffent­lich­keit über die Berufs­fel­der und das Berufs­bild der geo­gra­phi­schen Stu­di­en­gän­ge an wis­sen­schaft­li­chen Hochschulen;
5. die För­de­rung einer pra­xis­na­hen Aus­bil­dung der Stu­die­ren­den der Geo­gra­phie an wis­sen­schaft­li­chen Hochschulen;
6. die Ver­tre­tung der Belan­ge der Ange­wand­ten Geo­gra­phie im In- und Aus­land sowie die Zusam­men­ar­beit mit aus­län­di­schen Ver­bän­den der Ange­wand­ten Geo­gra­phie und den ent­spre­chen­den inter­na­tio­na­len Gremien.
(2) Der Ver­eins­zweck soll erreicht wer­den durch
1. die Orga­ni­sa­ti­on und Durch­füh­rung von Ver­an­stal­tun­gen zu wis­sen­schaft­li­chen Fra­ge­stel­lun­gen und zu aktuellen
For­schungs­er­geb­nis­sen der Ange­wand­ten Geographie;
2. die Her­aus­ga­be von Schrif­ten­rei­hen sowie einer Zeit­schrift für Ange­wand­te Geographie;
3. die Bil­dung von DVAG-Foren zur Beschäf­ti­gung mit beson­de­ren regio­na­len Fra­ge­stel­lun­gen gemäß § 14;
4. die Bil­dung von DVAG-Arbeits­krei­sen zur Wahr­neh­mung beson­de­rer fach­li­cher Inter­es­sen gemäß § 15;
5. die Prä­senz bzw. Mit­glied­schaft des Ver­eins in über­ge­ord­ne­ten Ver­bän­den und Gre­mi­en der deut­schen und inter­na­tio­na­len geo­gra­phi­schen Organisationen;
6. die Zusam­men­ar­beit mit ande­ren öffent­li­chen und pri­va­ten Insti­tu­tio­nen bei Fra­gen der Ange­wand­ten Geographie.
(3) Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abga­ben­ord­nung. Der Ver­ein ist selbst­los tätig. Er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.
(4) Der Ver­ein ist unab­hän­gig und par­tei­po­li­tisch neu­tral. Er ver­tritt kei­ne wirt­schaft­li­chen Interessen.


II. MITGLIEDER

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mit­glied kann wer­den, wer bereit ist, die Anlie­gen der Ange­wand­ten Geo­gra­phie gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 zu för­dern. Mit­glie­der kön­nen natür­li­che Per­so­nen wer­den, Jugend­li­che unter 18 Jah­ren bedür­fen der Zustim­mung der/des gesetz­li­chen Vertreter/s.
(2) Der Ver­ein besteht aus ordent­li­chen Mit­glie­dern und Ehrenmitgliedern.
(3) Per­so­nen, die sich in beson­de­rer Wei­se um die Ange­wand­te Geo­gra­phie ver­dient gemacht haben, kön­nen auf Antrag durch ein­zel­ne Mit­glie­der vom Vor­stand zu Ehren­mit­glie­dern ernannt wer­den. Die Ehren­mit­glie­der haben
die Rech­te der ordent­li­chen Mit­glie­der. Sie sind von der Zah­lung des Mit­glieds­bei­trags und der Gebüh­ren­zah­lung für Ver­an­stal­tun­gen des Ver­eins befreit; Druck­schrif­ten des Ver­eins bezie­hen sie kostenfrei.

§ 4 Ent­ste­hung und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Auf­nah­me ist schrift­lich oder per E‑Mail zu bean­tra­gen. Mit Ein­gang des Auf­nah­me­an­trags beim Ver­ein gilt die Mit­glied­schaft unter Beach­tung des § 3 Abs. 1 als vor­läu­fig ent­stan­den. Über die end­gül­ti­ge Auf­nah­me ent­schei­det der Vor­stand. Lehnt der Vor­stand die end­gül­ti­ge Auf­nah­me ab, hat der/die Antragsteller/in das Recht der Beru­fung an die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Die­se ent­schei­det abschlie­ßend. Bis zur Ent­schei­dung der Mit­glie­der­ver­samm­lung ruht die vor­läu­fi­ge Mit­glied­schaft nach Satz 2.
(2) Die Mit­glied­schaft erlischt
1. durch Austritt,
2. durch Ausschluss,
3. durch Tod.
(3) Der Aus­tritt erfolgt durch schrift­li­che Erklä­rung gegen­über dem Vor­stand unter Ein­hal­tung einer vier­tel­jähr­li­chen Kün­di­gungs­frist zum Schluss des Kalenderjahrs.
(4) Ein Mit­glied kann durch Beschluss des Vor­stands aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn es in erheb­li­chem Umfang gegen die Zwe­cke oder die Sat­zung des Ver­eins ver­stößt oder wenn es sei­nen Ver­bind­lich­kei­ten gegen­über dem Ver­ein, ins­be­son­de­re der Zah­lung des Mit­glieds­bei­trags trotz Mah­nung nicht nach­kommt. Das Mit­glied hat das Recht der Beru­fung an die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Bis zu deren Ent­schei­dung ruht die Mit­glied­schaft. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­schei­det abschließend.

§ 5 Rech­te und Pflich­ten der Mitglieder
(1) Die Mit­glie­der wäh­len den Vor­stand. Sie haben das Recht, den Vor­stand wäh­rend der lau­fen­den Amts­zeit abzu­be­ru­fen. Nähe­res regelt die Wahl­ord­nung, die der Sat­zung als Anla­ge bei­gefügt ist.
(2) Die Mit­glie­der haben das Stimm­recht in der Mitgliederversammlung.
(3) Die Mit­glie­der haben das Recht, der Mit­glie­der­ver­samm­lung und dem Vor­stand Anträ­ge zu unter­brei­ten. Über Anträ­ge von Mit­glie­dern an die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist auf der nächs­ten ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung zu beschlie­ßen. Über Anträ­ge von Mit­glie­dern an den Vor­stand ist mög­lichst auf der nächs­ten Sit­zung des Vorstands
zu entscheiden.
(4) Die Mit­glie­der haben das Recht, nach Maß­ga­be der zur Ver­fü­gung ste­hen­den Kapa­zi­tä­ten, an allen Ver­an­stal­tun­gen des Ver­eins teil­zu­neh­men. Wird für ein­zel­ne Ver­an­stal­tun­gen eine Gebühr erho­ben, so erhal­ten die Mit­glie­der hier­bei eine Vergünstigung.
(5) Die Mit­glie­der bezie­hen die Zeit­schrift des Ver­eins kos­ten­frei. Beim Bezug ande­rer vom Ver­ein her­aus­ge­ge­be­nen Druck­schrif­ten erhal­ten sie eine Vergünstigung.
(6) Die Mit­glie­der haben das Recht, im Rah­men der bestehen­den Mög­lich­kei­ten Ser­vice- und Bera­tungs­leis­tun­gen durch den Ver­ein in Anspruch zu nehmen.
(7) Die Mit­glie­der sind verpflichtet,
1. die Anlie­gen der Ange­wand­ten Geo­gra­phie, ins­be­son­de­re die beruf­li­chen und fach­li­chen Zie­le des Ver­eins zu fördern,
2. die Sat­zung und die Beschlüs­se der Orga­ne des Ver­eins anzuerkennen,
3. den Mit­glieds­bei­trag recht­zei­tig zu entrichten,
4. die durch ihr schuld­haf­tes Ver­hal­ten dem Ver­ein ent­ste­hen­den Kos­ten zu tragen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mit­glieds­bei­trag wird durch Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­ge­setzt. Er wird am 1. Janu­ar des Geschäfts­jahrs fällig.
(2) Der Mit­glieds­bei­trag ist auch dann zu ent­rich­ten, wenn das Mit­glied wäh­rend des Geschäfts­jahrs ein­tritt, aus­tritt oder aus­ge­schlos­sen wird. Erfolgt der Ein­tritt in der zwei­ten Hälf­te des Geschäfts­jah­res, so wird der Bei­trag auf Antrag ent­spre­chend gekürzt. Wird der Mit­glieds­bei­trag trotz Mah­nung nicht ent­rich­tet, so kann das Mit­glied auf Beschluss des Vor­stands vom Bezug der Druck­schrif­ten des Ver­eins und von der Teil­nah­me an Ver­an­stal­tun­gen des Ver­eins aus­ge­schlos­sen werden.
(3) Im Ein­zel­fall und auf begrün­de­ten Antrag des Mit­glieds kann der Vor­stand einen Nach­lass beim Mit­glieds­bei­trag gewähren.


III. ORGANE DES VEREINS

§ 7 Orga­ne des Vereins
(1) Die Orga­ne des Ver­eins sind:
1. Die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
(2) Zur Erfül­lung der Auf­ga­ben des Ver­eins kön­nen nach Bedarf Aus­schüs­se und Vor­stands­be­auf­trag­te ein­ge­setzt werden.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist das obers­te Organ des Ver­eins. Sie wird durch die/den Vorsitzende/n, bei deren/dessen Ver­hin­de­rung durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n, einberufen.
(2) Die Mit­glie­der sind unter Bekannt­ga­be der Tages­ord­nung und unter Ein­hal­tung einer Frist von vier Wochen hier­zu schrift­lich mit geson­der­ter Post oder mit geson­der­ter E‑Mail ein­zu­la­den. Es gilt das Datum des Poststempels.
(3) Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung wird wenigs­tens alle zwei Jah­re ein­be­ru­fen. Sie soll anläss­lich des Deut­schen Kon­gres­ses für Geo­gra­phie oder anläss­lich einer Jah­res­ta­gung des Ver­eins stattfinden.
(3) Auf Beschluss des Vor­stands oder auf schrift­li­chen Antrag von min­des­tens einem Drit­tel der Mit­glie­der ist umge­hend eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung einzuberufen.

§ 9 Auf­ga­ben der Mitgliederversammlung
(1) Die Auf­ga­ben der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind insbesondere:
1. die Ent­ge­gen­nah­me des Tätig­keits- und Kas­sen­be­richts des Vorstands;
2. die Ent­las­tung des Vor­stands am Ende sei­ner Amts­zeit bzw. die Ent­las­tung ein­zel­ner Mit­glie­der des Vor­stands bei deren Aus­schei­den aus dem Vorstand;
3. die Wahl zwei­er Rechnungsprüfer/innen aus dem Kreis der nicht dem Vor­stand ange­hö­ri­gen Mitglieder;
4. die Wahl drei­er Mit­glie­der des Wahl­aus­schus­ses aus dem Kreis der Mitglieder;
5. die Beschluss­fas­sung über Anträ­ge auf Ände­rung der Sat­zung und der Wahl­ord­nung, auf Ände­rung des Ver­eins­zwecks und auf Auf­lö­sung des Vereins;
6. die Fest­le­gung des Mit­glieds­bei­trags gemäß § 6;
7. die Ent­schei­dung über Beru­fun­gen von Mit­glie­dern gemäß § 4 Abs. 1 und 4;
8. die Beschluss­fas­sung über sons­ti­ge Anträ­ge von Mit­glie­dern und Vorstand.
(2) Die Rechnungsprüfer/innen prü­fen vor der nächs­ten ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung die Ver­eins­kas­se und berich­ten der Mit­glie­der­ver­samm­lung über das Ergeb­nis der Kas­sen­prü­fung. Erst danach kann dem Vor­stand Ent­las­tung erteilt wer­den. Schei­det ein/e Rechnungsprüfer/in vor der nächs­ten ordent­li­chen Mitgliederversammlung
aus, ohne dass die Kas­se geprüft wur­de, so bestimmt der Wahl­aus­schuss recht­zei­tig eine/n Nachrücker/in.
(3) Der Wahl­aus­schuss führt die Wahl des Vor­stands gemäß der Wahl­ord­nung durch. Schei­det mehr als ein Mit­glied des Wahl­aus­schus­ses vor der nächs­ten Wahl des Vor­stands aus, so bestimmt der Vor­stand recht­zei­tig Nachrücker/innen.
(4) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung hat das Recht, Anträ­ge an den Vor­stand zu stellen.

§ 10 Beschluss­fas­sung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird durch die/den Vorsitzende/n, bei deren/dessen Ver­hin­de­rung durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n, bei der Ver­hin­de­rung bei­der durch ein von der/m Vor­sit­zen­den zu bestim­men­des wei­te­res Mit­glied des Vor­stands geleitet.
(2) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig, wenn sie sat­zungs­ge­mäß ein­be­ru­fen wurde.
(3) Die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men gefasst.
Beschlüs­se zur Sat­zungs­än­de­rung, zur Ände­rung der Wahl­ord­nung oder zur Ände­rung des Ver­eins­zwecks bedür­fen einer Zwei­drit­tel­mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men. Der Beschluss zur Auf­lö­sung des Ver­eins bedarf einer Drei­vier­tel­mehr­heit der abge­ge­be­nen Stimmen.
(4) Lehnt die Mit­glie­der­ver­samm­lung einen Antrag des Vor­stands ab, so hat er das Recht, die­sen Antrag durch den Wahl­aus­schuss als Mit­glie­der­be­fra­gung noch­mals allen Mit­glie­dern vor­le­gen zu las­sen. Erzielt der Antrag dabei die gemäß Abs. 3 erfor­der­li­che Mehr­heit, so gilt damit der Antrag als ange­nom­men. Nähe­res regelt die Wahlordnung.
(5) Zur Gül­tig­keit eines Beschlus­ses ist erfor­der­lich, dass der Gegen­stand bei der Ein­be­ru­fung ange­ge­ben war.
(6) Die Beschlüs­se wer­den in offe­ner Abstim­mung gefasst. Die Wahl der Rechnungsprüfer/innen und der Mit­glie­der des Wahl­aus­schus­ses erfolgt in offe­ner Abstim­mung oder durch Zuruf.
(7) Über die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist eine Nie­der­schrift anzu­fer­ti­gen. Die­se muss die gefass­ten Beschlüs­se sowie die Wahl­er­geb­nis­se ent­hal­ten und ist von der/m Leiter/in der Mit­glie­der­ver­samm­lung und der/m Verfasser/in der Nie­der­schrift zu unterzeichnen.

§ 11 Vorstand
(1) Der Vor­stand besteht aus der/m Vor­sit­zen­den, der/m stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den und bis zu sie­ben, min­des­tens jedoch drei, wei­te­ren Mit­glie­dern des Vor­stands. Er wird von den Mit­glie­dern gemäß § 9 Abs. 3 gewählt. Die Amts­zeit des Vor­stands beginnt mit der Wahl und beträgt zwei Jah­re. Sie endet jedoch mit der Wahl eines neu­en Vorstands.
(2) Der Ver­ein wird gericht­lich und außer­ge­richt­lich durch die/den Vorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n ver­tre­ten. Jede/r ist allei­ne vertretungsberechtigt.
(3) Mit­glied des Vor­stands kann nur wer­den, wer zum Zeit­punkt ihrer/seiner Wahl oder Bestel­lung seit sechs Mona­ten unun­ter­bro­chen Mit­glied des Ver­eins ist. Die/der Vor­sit­zen­de und die/der stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de müs­sen einen Hoch­schul­ab­schluss im Fach Geo­gra­phie besit­zen. Von den wei­te­ren Mit­glie­dern des Vor­stands muss mindestens
die Hälf­te einen Hoch­schul­ab­schluss im Fach Geo­gra­phie besitzen.
(4) Beim Aus­schei­den der/s Vor­sit­zen­den wäh­rend der lau­fen­den Amts­zeit rückt die/der stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de nach. Beim Aus­schei­den der/s stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den bestellt der Vor­stand aus den Rei­hen der wei­te­ren Mit­glie­der des Vor­stands eine/n Nachrücker/in. Beim Aus­schei­den eines wei­te­ren Mit­glieds des Vor­stands kann der Vor­stand aus den Rei­hen der Mit­glie­der eine/n Nachrücker/in bestellen.
(5) Der Vor­stand bleibt nach Ablauf der Amts­zeit so lan­ge im Amt, bis ein neu­er Vor­stand gewählt ist. Die Wie­der­wahl des Vor­stands ist möglich.
(6) Die Mit­glie­der des Vor­stan­des haben in Bezug auf Hand­lun­gen, die sie im Rah­men ihrer Geschäfts­füh­rung vor­neh­men, gegen­über dem Ver­ein und sei­nen Mit­glie­dern nur Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit im Sin­ne des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches zu vertreten.

§ 12 Auf­ga­ben des Vorstands
(1) Der Vor­stand führt die lau­fen­den Geschäf­te des Ver­eins. Er ent­schei­det in allen Ange­le­gen­hei­ten, die nicht gemäß die­ser Sat­zung in eine ande­re Zustän­dig­keit fal­len. Ihm oblie­gen die Ver­wal­tung des Vereinsvermögens
und die Aus­füh­rung der Beschlüs­se der Orga­ne des Ver­eins. Nähe­re Bestim­mun­gen über die Geschäfts­füh­rung kön­nen in einer Geschäfts­ord­nung getrof­fen wer­den, die der Vor­stand mit der Mehr­heit der Stim­men sei­ner Mit­glie­der beschließt.
(2) Der Vor­stand ent­schei­det über die Mit­glied­schaft des Ver­eins in ande­ren Ver­ei­nen oder Verbänden.
(3) Der Vor­stand ent­schei­det unbe­scha­det des § 4 Abs. 1 und 4 über die Auf­nah­me und den Aus­schluss von Mit­glie­dern und über die Ernen­nung von Ehren­mit­glie­dern. Der Vor­stand ent­schei­det im Fal­le des § 6 Abs. 2 Satz 2.
(4) Der Vor­stand ent­schei­det über Anträ­ge der Mit­glie­der­ver­samm­lung gemäß § 9 Abs. 4 und von ein­zel­nen Mit­glie­dern gemäß § 5 Abs. 3.
(5) Der Vor­stand ent­schei­det über Anträ­ge der Mit­glie­der auf Nach­lass beim Mit­glieds­bei­trag gemäß § 6 Abs. 3.
(6) Der Vor­stand hat das Recht, Anträ­ge an die Mit­glie­der­ver­samm­lung zu stel­len; er hat das Recht, ein Ver­fah­ren gemäß § 10 Abs. 4 zu veranlassen.
(7) Der Vor­stand ent­schei­det über die Ein­set­zung von Aus­schüs­sen und Vor­stands­be­auf­trag­ten gemäß § 7 Abs. 2 und kann Richt­li­ni­en für deren Arbeit beschließen.
(8) Der Vor­stand kann Richt­li­ni­en für die Arbeit der DVAG-Foren gemäß § 14 und der DVAG-Arbeits­krei­se gemäß
§ 15 beschließen.

§ 13 Beschluss­fas­sung des Vorstands
(1) Die Sit­zun­gen des Vor­stands wer­den durch die/den Vorsitzende/n, bei deren/dessen Ver­hin­de­rung durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n, ein­be­ru­fen und geleitet.
(2) Die Mit­glie­der des Vor­stands sind unter Bekannt­ga­be der Tages­ord­nung und unter Ein­hal­tung einer Frist von einer Woche schrift­lich oder per E‑Mail zu den Sit­zun­gen des Vor­stands einzuladen.
(3) Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn die Ein­la­dung zur Sit­zung sat­zungs­ge­mäß erfolgt ist und min­des­tens vier Mit­glie­der des Vor­stands, dar­un­ter die/der Vor­sit­zen­de oder die/der stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de, anwe­send sind.
(4) Die Beschlüs­se des Vor­stands wer­den, außer im Fal­le des § 12 Abs. 1 Satz 3, mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men gefasst. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die/der Sitzungsleiter/in. Zur Gül­tig­keit eines Beschlus­ses ist erfor­der­lich, dass der Gegen­stand bei der Ein­be­ru­fung ange­ge­ben war.
(5) Über die Sit­zung des Vor­stands ist eine Nie­der­schrift anzu­fer­ti­gen. Die­se muss die gefass­ten Beschlüs­se ent­hal­ten und ist von der/m Sitzungsleiter/in und der/m Verfasser/in der Nie­der­schrift zu unterzeichnen.
(6) Im Ein­zel­fall kann die/der Vor­sit­zen­de anord­nen, dass die Beschluss­fas­sung über ein­zel­ne Gegen­stän­de im Umlauf­ver­fah­ren per E‑Mail erfolgt. Es gel­ten dabei, soweit nach­fol­gend nichts Ande­res bestimmt wird, die Bestim­mun­gen die­ser Satzung.


IV. SONSTIGES

§ 14 DVAG-Foren
(1) Zur För­de­rung des Zwecks des Ver­eins kön­nen sich die Mit­glie­der gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 in DVAG-Foren zusammenschließen.
(2) Die Mit­glie­der eines DVAG-Forums bestel­len aus ihrer Mit­te eine/n oder meh­re­re Sprecher/innen.
(3) Die DVAG-Foren befin­den im Rah­men des § 12 Abs. 8 selb­stän­dig über die von ihnen gemäß § 2 wahr­zu­neh­men­den Auf­ga­ben sowie über den orga­ni­sa­to­ri­schen Rah­men ihrer Tätig­keit. Sie infor­mie­ren den Vor­stand fort­lau­fend über die Ergeb­nis­se ihrer Arbeit.
(4) Die DVAG-Foren erhal­ten vom Vor­stand im Rah­men der zur Ver­fü­gung ste­hen­den Mög­lich­kei­ten zur Durch­füh­rung ihrer Auf­ga­ben finan­zi­el­le Zuwen­dun­gen und orga­ni­sa­to­ri­sche Unter­stüt­zung. Über die Ver­wen­dung der finan­zi­el­len Zuwen­dun­gen haben die DVAG-Foren dem Vor­stand Rechen­schaft abzulegen.

§ 15 DVAG-Arbeitskreise
(1) Zur För­de­rung des Zwecks des Ver­eins kön­nen sich die Mit­glie­der gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 in DVAG-Arbeits­krei­sen zusammenschließen.
(2) § 14 Abs. 2 bis 4 gel­ten entsprechend.

§ 16 Bekanntmachungen
Bekannt­ma­chun­gen des Ver­eins erfol­gen durch Rund­schrei­ben an die Mit­glie­der, per E‑Mail oder durch Mit­tei­lung in der Zeit­schrift des Vereins.

§ 17 Auf­lö­sung des Vereins
(1) Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an die Deut­sche For­schungs­ge­mein­schaft, die es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke, besonders
für die För­de­rung ange­wandt-geo­gra­phi­scher For­schungs­vor­ha­ben, zu ver­wen­den hat.
(2) Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei sei­nem Erlö­schen fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an die Deut­sche For­schungs­ge­mein­schaft, die es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für die För­de­rung ange­wandt-geo­gra­phi­scher For­schungs­vor­ha­ben zu ver­wen­den hat.

Wahl­ord­nung des Deut­schen Ver­ban­des für Ange­wand­te Geo­gra­phie e.V. (DVAG) vom 28.09.2019
§ 1 Auf­ga­ben der Wahlordnung
§ 2 Wahlausschuss
§ 3 Wahltermin
§ 4 Art der Wahl
§ 5 Wahlaufruf
§ 6 Wahlausschreiben
§ 7 Wahldurchführung
§ 8 Fest­stel­lung des Wahlergebnisses
§ 9 Abbe­ru­fung des Vorstands
§ 10 Rück­tritt von Mit­glie­dern des Vorstands
§ 11 Mitgliederbefragung

§ 1 Auf­ga­ben der Wahlordnung
(1) Die Wahl­ord­nung regelt die Wahl des Vor­stands gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung.
(2) Die Wahl­ord­nung regelt die Abbe­ru­fung des Vor­stands wäh­rend der lau­fen­den Amts­zeit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzung.
(3) Die Wahl­ord­nung regelt das Ver­fah­ren gemäß § 10 Abs. 4 der Satzung.

§ 2 Wahlausschuss
(1) Der Wahl­aus­schuss führt die Wahl des Vor­stands gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 durch. Er wird im Fal­le des § 5 Abs. 1 Satz 2 der Sat­zung tätig. Der Wahl­aus­schuss über­wacht das Nach­rü­cken von Mit­glie­dern des Vor­stands gemäß § 11 Abs. 4 der Sat­zung in Ver­bin­dung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 der Sat­zung. Der Wahl­aus­schuss wird im Fal­le des § 10 Abs. 1 tätig.
(2) Die Mit­glie­der des Wahl­aus­schus­ses wer­den unbe­scha­det des § 9 Abs. 3 Satz 2 der Sat­zung durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Sat­zung und § 10 Abs. 6 Satz 2 der Sat­zung gewählt.
(3) Die Mit­glie­der des Wahl­aus­schus­ses wäh­len aus ihrer Mit­te eine/n Vorsitzende/n.
(4) Der Wahl­aus­schuss ent­schei­det mit ein­fa­cher Mehr­heit sei­ner Mit­glie­der. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die/der Vor­sit­zen­de des Wahlausschusses.
(5) Die/der Vor­sit­zen­de des Wahl­aus­schus­ses darf nicht für den Vor­stand kandidieren.
(6) Der Wahl­aus­schuss ist zur Ver­schwie­gen­heit verpflichtet.

§ 3 Wahltermin
(1) Als Wahl­ter­min gilt der Stich­tag gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1. Im Fal­le des § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt als Wahl­ter­min der Ter­min der per­sön­li­chen Stimm­ab­ga­be; die­ser muss dann eine Woche nach dem Stich­tag gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 liegen.
(2) Der Wahl­aus­schuss legt in Abspra­che mit dem Vor­stand den Wahl­ter­min fest.
(3) Die Wahl hat inner­halb eines Zeit­raums von sechs Mona­ten vor bzw. nach Ablauf von zwei Jah­ren nach der Wahl des amtie­ren­den Vor­stands zu erfolgen.

§ 4 Art der Wahl
(1) Die Wahl wird als Brief­wahl oder durch ver­gleich­ba­re siche­re elek­tro­ni­sche Wahl­for­men durch­ge­führt. Den Mit­glie­dern soll auch die Gele­gen­heit zur per­sön­li­chen Stimm­ab­ga­be anläss­lich einer Mit­glie­der­ver­samm­lung gege­ben werden.
(2) Im Fal­le des Abs. 1 Satz 2 ist den kan­di­die­ren­den Per­so­nen vor der Stimm­ab­ga­be die Gele­gen­heit zu geben, sich per­sön­lich vorzustellen.
(3) Mit­glie­der, die inner­halb eines Zeit­raums von sechs Wochen vor dem Wahl­ter­min gemäß § 3 in den Ver­ein ein­ge­tre­ten sind, kön­nen nur gemäß Abs. 1 Satz 2 wählen.

§ 5 Wahlaufruf
(1) Der Wahl­aus­schuss ruft die Mit­glie­der bis spä­tes­tens zwölf Wochen vor dem Wahl­ter­min durch Rund­schrei­ben, per E‑Mail oder in der Zeit­schrift des Ver­eins auf, dem Wahl­aus­schuss Wahl­vor­schlä­ge zu unter­brei­ten. Dabei ist den Mit­glie­dern eine Frist von min­des­tens zwei Wochen zu gewäh­ren. Im Wahl­auf­ruf ist das Wahl­ver­fah­ren nebst den ent­spre­chen­den Fris­ten zu erläutern.
(2) Der Wahl­aus­schuss prüft die Wähl­bar­keit der vor­ge­schla­ge­nen Mit­glie­der und bit­tet sie um Zustim­mung zu einer Kan­di­da­tur sowie um einen kur­zen Vor­stel­lungs­text als Infor­ma­ti­on für die Mit­glie­der. Die für die Posi­tio­nen der/s Vor­sit­zen­den oder der/s stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den kan­di­die­ren­den Per­so­nen kön­nen auch für die Posi­ti­on eines wei­te­ren Mit­glieds des Vor­stands kandidieren.
(3) Im Wahl­auf­ruf muss die Frist gemäß § 6 Abs. 1 und der Wahl­ter­min gemäß § 3 Abs. 1 sowie gege­be­nen­falls der Ort der per­sön­li­chen Stimm­ab­ga­be gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 mit­ge­teilt werden.
(4) Wer­den für die Posi­tio­nen der/s Vor­sit­zen­den oder der/s stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den kei­ne bzw. für die Posi­tio­nen der wei­te­ren Mit­glie­der des Vor­stands weni­ger als drei Per­so­nen vor­ge­schla­gen, so ist der Wahl­auf­ruf wiederholen.
Die Fris­ten nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gel­ten in die­sem Fal­le nicht.

§ 6 Wahlausschreiben
(1) Der Wahl­aus­schuss erstellt ein Wahl­aus­schrei­ben und stellt die­ses mit geson­der­ter Post oder mit geson­der­ter E‑Mail, im Fal­le des § 4 Abs. 1 Satz 2 mög­lichst gemein­sam mit der Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung gemäß § 8 Abs. 2 der Sat­zung, spä­tes­tens vier Wochen vor dem Wahl­ter­min den Mit­glie­dern zu. Es gilt das Datum des Poststempels.
(2) Das Wahl­aus­schrei­ben umfasst den Stimm­zet­tel und die Vor­stel­lungs­tex­te gemäß § 5 Abs. 2. § 5 Abs. 1 Satz 3 und § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Ergibt sich aus den Wahl­vor­schlä­gen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 die Mög­lich­keit, dass durch das Wahl­er­geb­nis gegen die Bedin­gung des § 11 Abs. 3 Satz 3 der Sat­zung ver­sto­ßen wer­den könn­te, so ist der Wahl­auf­ruf zu wie­der­ho­len, falls durch wei­te­re Wahl­vor­schlä­ge die­ser Man­gel zu behe­ben ist; die Fris­ten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 gel­ten in die­sem Fal­le nicht. Ande­ren­falls ist das Wahl­ver­fah­ren ent­spre­chend zu modifizieren.

§ 7 Wahldurchführung
(1) Im Fal­le der Brief­wahl ist der Stimm­zet­tel bis spä­tes­tens zu einem im Wahl­aus­schrei­ben anzu­ge­ben­den Stich­tag per Brief­post an die/den Vorsitzende/n des Wahl­aus­schus­ses zu sen­den. Es gilt das Datum des Poststempels.
Dabei muss die/der Wähler/in Namen, Vor­na­men und Anschrift ange­ben. Das Mit­glied kann aus Grün­den des Daten­schut­zes den Stimm­zet­tel in einem geson­der­ten, ver­schlos­se­nen Brief­um­schlag an den Wahl­aus­schuss senden.
(2) Der Wahl­aus­schuss hat bei Ein­gang der Stimm­zet­tel der Briefwähler/innen anhand einer aktu­el­len Mit­glie­der­lis­te deren Wahl­be­rech­ti­gung fest­zu­stel­len und ein Ver­zeich­nis der Briefwähler/innen anzulegen.
(3) Im Fal­le der per­sön­li­chen Stimm­ab­ga­be anläss­lich einer Mit­glie­der­ver­samm­lung hat die/der Wähler/in den mit dem Wahl­aus­schrei­ben ver­schick­ten Stimm­zet­tel zu ver­wen­den. Aus­nahms­wei­se kann der Wahl­aus­schuss einen neu­en Stimm­zet­tel aus­hän­di­gen. Dabei ist die Wahl­be­rech­ti­gung fest­zu­stel­len und das Ver­zeich­nis der Briefwähler/innen zu prü­fen, um eine dop­pel­te Stimm­ab­ga­be auszuschließen.
(4) Der Wahl­aus­schuss hat das Recht, Wahlhelfer/innen zu bestimmen.
(5) Der Wahl­aus­schuss hat bei der Aus­zäh­lung der Stim­men das Wahl­ge­heim­nis so weit wie mög­lich zu wahren.
(6) Der Wahl­aus­schuss ent­schei­det über die Gül­tig­keit der abge­ge­be­nen Stimmen.

§ 8 Fest­stel­lung des Wahlergebnisses
(1) Für die Posi­tio­nen der/s Vor­sit­zen­den und der/s stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den ist die/der Kandidat/in gewählt, die/der die ein­fa­che Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men erhält. Haben die für eine die­ser Posi­tio­nen kan­di­die­ren­den Per­so­nen mit der höchs­ten Stim­men­an­zahl die glei­che Stim­men­an­zahl erzielt, so ent­schei­det das Los.
(2) Tritt für die Posi­tio­nen der/s Vor­sit­zen­den und der/s stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den nur ein/e Kandidat/in an, so ist im Stimm­zet­tel die Gele­gen­heit zu geben, mit „ja“ oder „nein“ zu stim­men. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Tre­ten für die Posi­tio­nen der wei­te­ren Mit­glie­der des Vor­stands mehr als sie­ben Per­so­nen an, so sind die sie­ben Per­so­nen gewählt, die die höchs­ten Stim­men­an­zah­len errei­chen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Tre­ten für die Posi­tio­nen der wei­te­ren Mit­glie­der des Vor­stands sie­ben oder weni­ger Per­so­nen an, so ist im Stimm­zet­tel die Gele­gen­heit zu geben, mit „ja“ oder „nein“ zu stim­men. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Tritt eine Per­son gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 für zwei Vor­stands­po­si­tio­nen an, so kann die­se auf dem Stimm­zet­tel nur ein­mal ange­kreuzt wer­den. Wird die­se Per­son zur/m Vor­sit­zen­den bzw. zur/m stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den gewählt, so ver­fal­len alle wei­te­ren für die­se Per­son abge­ge­be­nen Stim­men. Wird die­se Per­son nicht zur/m Vorsitzenden
bzw. zur/m stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den gewählt, so sind alle für die­se Per­son abge­ge­be­nen Stim­men zu addie­ren. Mit die­ser Sum­me der Stim­men wird ent­spre­chend Abs. 3 und 4 verfahren.
(6) Der Wahl­aus­schuss hat das Wahl­er­geb­nis fest­zu­stel­len und sich zu ver­ge­wis­sern, dass die gewähl­ten Per­so­nen die Wahl anneh­men. Er hat eine Wahl­nie­der­schrift anzu­fer­ti­gen. Die­se ist von der/m Vor­sit­zen­den des Wahl­aus­schus­ses zu unterschreiben.
(7) Im Fal­le des § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt das Wahl­er­geb­nis erst nach dem Ende der Mit­glie­der­ver­samm­lung als festgestellt.

§ 9 Abbe­ru­fung des Vorstands
(1) Wenn bin­nen eines Monats mehr als die Hälf­te der Mit­glie­der bei der/m Vor­sit­zen­den des Wahl­aus­schus­ses schrift­lich die Abbe­ru­fung des Vor­stands bean­tra­gen, hat die­ser umge­hend Neu­wah­len einzuleiten.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die letz­te Wahl mehr als 21 Mona­te zurückliegt.

§ 10 Rück­tritt von Mit­glie­dern des Vorstands
(1) Sinkt die Zahl der Mit­glie­der des Vor­stands durch Rück­trit­te auf weni­ger als vier gewähl­te Mit­glie­der ab, so hat der Wahl­aus­schuss umge­hend Neu­wah­len einzuleiten.
(2) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 11 Mitgliederbefragung
(1) Wen­det sich der Vor­stand wegen der Durch­füh­rung einer Mit­glie­der­be­fra­gung gemäß § 10 Abs. 4 der Sat­zung an den Wahl­aus­schuss, so hat der Wahl­aus­schuss die­ses Anlie­gen vor­ab auf sei­ne Sat­zungs­mä­ßig­keit hin zu über­prü­fen. All­fäl­li­ge Beden­ken hin­sicht­lich der Sat­zungs­mä­ßig­keit hat der Wahl­aus­schuss umge­hend mit dem Vor­stand zu erör­tern, um zu einer den Inter­es­sen des Ver­eins ange­mes­se­nen Lösung zu kommen.
(2) Lie­gen die Grün­de des § 10 Abs. 4 der Sat­zung vor, so hat der Wahl­aus­schuss den durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung abge­lehn­ten Antrag des Vor­stands den Mit­glie­dern im Wort­laut umge­hend mit geson­der­ter Post oder mit geson­der­ter E‑Mail vor­zu­le­gen. Der Wahl­aus­schuss hat sämt­li­che not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen beizufügen.
(3) Den Mit­glie­dern ist zur Ent­schei­dungs­fin­dung eine Frist von wenigs­tens zwei Wochen ab Ein­gang zu gewähren.
(4) Der Wahl­aus­schuss stellt nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 3 unter Beach­tung der vor­ge­schrie­be­nen Mehr­heit gemäß § 10 Abs. 3 der Sat­zung umge­hend das Ergeb­nis der Mit­glie­der­be­fra­gung fest und infor­miert den Vor­stand und die Mitglieder.